| Präambel
- Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Werbegraphik-Designer (im folgenden AGB genannt) dienen
dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes
Recht hinausgehen - sowohl des Werbegraphik-Designers
als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr
möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
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Die AGB sind integrierender Bestandteil
von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung
von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, das
heißt in den unter anderem im Berufsbild des Werbegraphik-Designers)
dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
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Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt,
den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte
Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
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Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist
schriftlich zu vereinbaren.
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Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem
Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil
des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten
förderliches Arbeiten erlauben.
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Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass
dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche
Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen
Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies
gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
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Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers
liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber
zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch
das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
aufgelegten Muster Auftragsformulare zu verwenden und
gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.
Art.1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
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Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
vereinbart wurde.
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Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse
werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und
Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so
detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige
Leistungs-beschreibung enthält zumindest genaue Angaben
über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
* General/Subunternehmerauftrag
* Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
* kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
* Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
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Für die Leistungserstellung sind ausreichende
Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind
dies vor allem:
* Umfassendes Briefing
* Beistellung detaillierter Unterlagen – Geschäftsbedingungen,
etc.
Art. 2 Ausführungs- und Lieferfristen
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Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages
sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen
betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten
bzw. der Lieferungen zu treffen.
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Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten
mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe
des Werkes als erbracht.
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Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt
mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik-Designer,
wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber
als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten
Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit
ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers,
ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht,
ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem
Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages
über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
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Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation
zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten
Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch
auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe
des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts
nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes
Entgelt.
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Durch die Abhaltung der Präsentation wird
der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und
Nutzungsrechte
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Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers
an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers
nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung
finden.
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Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers
als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen
werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist
grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
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Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer
Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich
geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise
zu nutzen.
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Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen
weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung
des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art
auch immer, sind unzulässig.
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Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des
Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert
werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere
über die Dauer).
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Werden urheberrechtliche Leistungen des
Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den
Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet,
dem Werbegraphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes
Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage
eines Druckwerkes.
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Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen
des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß
noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen
Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht
das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für
die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung
für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
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Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für
die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte
nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel
das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die
Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
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Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung
seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen
Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten
Objekt in angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
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Der Werbegraphik-Designer behandelt alle
internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm
durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden
sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene
Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Auftraggebers zugänglich gemacht.
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Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter
und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten;
er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
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Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem
Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung
in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht wird.
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Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen
und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung
der vereinbarten Lieferfrist.
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Stornierungen durch den Auftraggeber sind
nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers
möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer
das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen
Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
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Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt
der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
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Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist
vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei
vom Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug
inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen
Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
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Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung
zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung
eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
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Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom
Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen
Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall
aus folgenden Faktoren zusammen:
* Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz,
Skizzen, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
* Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
* Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
* Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer
Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
* Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit
und außerhalb Österreichs)
* Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
* Fremdleistungen
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Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
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Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur
Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen
Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer".
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Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten
als Mindesttarife.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
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Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet,
die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht
auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu
wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und
zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
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Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür,
dass dem Werbegraphik-Designer die zur Erstellung der
Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht
zur Verfügung gestellt werden.
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Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten
vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch
drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis - eingeschränkt
auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche-
gerichtlich geltend gemacht werden.
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Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines
Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt,
so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
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Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegraphik-Designer
zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt
wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung
der beanstandeten Leistung des Werbegraphik-Designers.
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Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der
Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw.
falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages
der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse
ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
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Für den Auftrag, seine Durchführung und
sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches
Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz
des Werbegraphik-Designers zuständig.
Art. 12 Sonstiges
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit
der verbleibenden Bestimmungen nicht. Siehe dazu das detaillierte
Berufsbild und die Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer
des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation
Herausgeber und Verleger
Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptstraße
63, A - 1045 Wien.
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